Aktuelles

!WICHTIG!
Landwirtschaftsministerium: Blauzungenkrankheit in Hessen - Ausweitung der Sperrzone und dringender Impfaufruf
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat eine dringende Pressemitteilung zur aktuellen Lage der Blauzungenkrankheit (BTV) herausgegeben.
Da nun auch der Serotyp 8 in Hessen nachgewiesen wurde, gibt es wichtige Änderungen, die alle Tierhalter von Wiederkäuern (Rinder, Schafe, Ziegen, Kameliden) betreffen.
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Ganz Hessen ist jetzt Sperrzone
- Nach einem amtlich bestätigten Ausbruch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV8) im Landkreis Fulda wurde eine gesetzliche Sperrzone mit einem Radius von 150 Kilometern eingerichtet.
- Die Konsequenz: Ganz Hessen gilt ab sofort als Handelsrestriktionszone.
2. Regelungen für den Tierverkehr (Verbringung)
- Innerhalb Hessens: Innerhalb der Sperrzone gibt es keine Beschränkungen für das Verbringen von Tieren.
- Aus der Sperrzone heraus (in BTV8-freie Gebiete): Für den Transport von Tieren empfänglicher Arten aus Hessen heraus gelten ab sofort besondere, strenge Auflagen.
- Eine detaillierte Übersicht aller Bedingungen finden Sie direkt auf der Website des Ministeriums: landwirtschaft.hessen.de/blauzungenkrankheit
- Hinweis zum Serotyp 3 (BTV3): Für BTV3 allein gelten innerhalb Deutschlands weiterhin keine Verbringungsbeschränkungen.
3. Dringender Impfaufruf des Ministeriums (Serotypen 3, 4 und 8) Da eine Impfung gegen einen Serotyp nicht gegen die anderen schützt, rät das Ministerium dringend zur jährlichen Impfung gegen die Serotypen 3, 4 und 8:
- BTV3: Ist bereits deutschlandweit verbreitet. Dank einer guten Impfquote gab es in Hessen zuletzt zwar wenige Fälle, die Impfung muss jedoch jährlich aufgefrischt werden.
- BTV8: Breitet sich aktuell wieder aus; mit einer weiteren Ausbreitung im Sommer ist zu rechnen.
- BTV4: Tritt vermehrt in Frankreich und Österreich auf; es besteht die Gefahr, dass der Erreger in den nächsten Jahren nach Deutschland einschleppt wird.
- Praxistipp: Für die Serotypen 4 und 8 kann ein Kombinationsimpfstoff verwendet werden.
4. Symptome erkennen und handeln Die Erkrankung wird durch Gnitzen (Stechmücken) übertragen und führt zu schwerem Tierleid sowie Todesfällen. Achten Sie bei Ihren Tieren besonders auf:
- Hohes Fieber und Apathie
- Futterverweigerung
- Rötungen an Nase und Maul, Anschwellen der Zunge
- Bindehautentzündung
- Lahmheit, Missbildungen oder Aborte
- Wichtig: Für den Menschen ist das Virus absolut ungefährlich.
Bitte kontrollieren Sie Ihren aktuellen Impfstatus. Sollten Sie bei Ihren Tieren oben genannte Symptome feststellen, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Hoftierarzt!
Nachbauerklärung online einreichen – Rückmeldefrist endet am 30.06.2026
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) erinnert aktuell an eine wichtige Deadline: Die Rückmeldefrist für die Nachbauerklärung Herbst 2025/Frühjahr 2026 endet am 30. Juni 2026.
Bitte reichen Sie Ihre Nachbauauskunft rechtzeitig online unter www.stv-bonn.de ein.
Ein rechtmäßiger Nachbau ist zwingend an die Einhaltung der Zahlungs- und Rückmeldefrist gebunden. Wenn Sie diese Frist verpassen, hat das gravierende Konsequenzen:
- Sortenschutzverletzung: Das Versäumen der Frist kann rechtliche und finanzielle Folgen haben.
- Gefahr für den Verkauf: Die Vermarktungsfähigkeit Ihrer gesamten Ernte steht auf dem Spiel.
Die STV verweist ausdrücklich auf ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs. Diese besagt:
Der Agrarhandel muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass das Erntegut ordnungsgemäß erzeugt wurde. Dies ist nur der Fall bei der Verwendung von zertifiziertem Saatgut oder bei fristgerecht gemeldetem und bezahltem Nachbau.
Erntegut aus nicht lizenziertem Nachbausaatgut verletzt die Rechte der Pflanzenzüchter und darf laut Sortenschutzrecht nicht vermarktet werden.
Bitte prüfen Sie daher zeitnah Ihre Unterlagen und Nutzen Sie das Online-Portal der STV, um Unannehmlichkeiten bei der anstehenden Erntevermarktung zu vermeiden.
!TIERSEUCHE!

!AKTUALISIERUNG! - Stand 03.06.2026
Blauzungenkrankheit
Inzwischen wurde ganz Hessen zur Sperrzone erklärt.
Nach einem amtlich bestätigten Ausbuch der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV8) im Landkreis Fulda wurde eine gesetzliche Sperrzone mit einem Radius von 150 Kilometern eingerichtet.
Weitere Informationen unter:

Afrikanische Schweinepest (ASP)
Für Menschen ist die Viruserkrankung ungefährlich, denn das Virus wird nicht auf Menschen übertragen. Die Seuche befällt stattdessen ausschließlich Haus- und Wildschweine. Für diese Tiere verläuft eine Infektion fast immer tödlich.
In Hessen ist erstmals am 15. Juni 2024 ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet worden. Das Tier ist südlich von Rüsselsheim nahe einer Landstraße gefunden worden. Am 8. Juli hat das Landwirtschaftsministerium außerdem mitgeteilt, dass die ASP in Hessen erstmals in einem Hausschweinebestand nachgewiesen worden ist...
https://landwirtschaft.hessen.de/asp
Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH informiert - Nachbauerklärung
Vollständige Umstellung der Nachbauerfassung auf ein Onlineverfahren ab 2025!
Was hat der BGH entschieden?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Erntegut-Entscheidung vom 28. November 2023 (X ZR 70/22) festgestellt, dass Händler von Erntegut geschützter Sorten sicherstellen müssen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen, um eine legale Erzeugung sicherzustellen, verletzen sie mit dem Handel des widerrechtlich erzeugten Materials selbst die Sortenschutzrechte.
Weitere Informationen zum Thema:
https://www.stv-bonn.de/inhalt/nachbauerklaerung/rechtsprechung_nachbau
Aktionswoche
Agrardiesel & Kfz-Steuerbefreiung
KBV-Vorstand Marco Hepp mit Aufruf zur Teilnahme an der Aktionswoche ab dem 8.01.2024
DBV-Präsident Rukwied zu den Nachbesserungen der Bundesregierung am 4. Januar 2024 in Sachen Agrardiesel

Schlepperdemonstration am 8. Januar 2024 in Wiesbaden
ab 7.00 Uhr - Treffen der Fahrzeuge an den Sammelstellen
Damit die Verkehrssicherheit bei der Anfahrt gewährleistet ist, werden Banner und Plakate erst an den Sammelstellen an den Fahrzeugen angebracht. Die Teilnehmer bringen dafür das nötige Befestigungsmaterial (Klebeband, Kabelbinder etc.) selbst mit.
ab 9:00 Uhr - Abholung der Schlepper zur Aufstellung auf der Mainzer Str.
Hinweis Zur Koordination der Demonstration dienen die WhatsApp-Gruppen zu den jeweiligen Sammelstellen
Naurod: https://chat.whatsapp.com/HuDDtq0JdiI96bT4AYOjrU
Bitte beachten Sie, dass die direkte Zufahrt zum Sammelpunkt via Niedernhausen nicht möglich ist.

Folgender Streckenverlauf ist für den Demonstrationszug der Traktoren festgelegt:
Mainzer Straße (durch Unterführung)
Links Lessingstraße – rechts Friedrich-Ebert-Allee – Wilhelmstraße – links Taunusstraße – links Georg-August-Zinn-Straße – links Webergasse/Burgstraße – rechts Wilhelmstraße – rechts Rheinstraße – links Oranienstraße – links Kaiser-Friedrich-Ring /Gustav-Stresemann-Ring – rechts Berliner Straße.
Die Rückfahrt der Teilnehmer erfolgt über den Gustav-Stresemann-Ring und die Berliner Straße (B54 / B455) bis Siegfriedring / B455 spätestens Erbenheim Nord.
Damit endet die Schlepperdemonstration offiziell und es gilt dann für die Fahrzeuge wieder die Straßenverkehrsordnung.
Wenn ein Teilnehmer während des Demonstrationszuges die Strecke verlässt, ist er nicht mehr Teil der Demonstration.
Für die Schlepperdemo wurden Traktoren, Lkw-Zugmaschinen und Pkw mit leeren Viehanhängern genehmigt.
Die Fahrzeugführer müssen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und 18 Jahre alt sein.
Die Fahrer sind für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge selbst verantwortlich.
Plakate und Banner dürfen die Sicht / Beleuchtung nicht einschränken.
Das Mitführen von Symbolen und Plakaten von Parteien und anderen Organisationen als HBV und LsV sind sowohl auf der Schlepperdemo als auch auf der Kundgebung untersagt.*
Informationen zur Kundgebung um 12:00 Uhr an der Staatskanzlei
Kranzplatz / Kochbrunnenplatz
An der Kundgebung erfolgen Ansprachen mit Statements von HBV-Präsident Karsten Schmal, LsV-Vorsitzenden Tobias Wagner, HLJ-Vorsitzenden Torben Eppstein.
Während der Kundgebung wird der Schlepperzug anhalten, um den Livestream mit den Statements über das Handy verfolgen zu können. Der Link zum Livestream wird kurz vor Beginn der Kundgebung über die WhatsApp-Gruppen geteilt.
Während des Anhaltens dürfen die Teilnehmer aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall aus dem Fahrzeug aussteigen. Kreuzungen sind freizuhalten.
Mitgliederversammlung 2023
Jürgen Engel scheidet nach langjähriger Vorstandstätigkeit, zuletzt als stellvertretender Vorsitzender, aus der aktiven Vorstandsarbeit aus.
In den geschäftsführenden Vorstand rückt Mathias Stähler nach. Niklas Dernbach (Beselich-Obertiefenbach) wird als Beisitzer in den Vorstand gewählt.
Nach Ablauf der Wahlperiode bestätigt die Versammlung Peter Weißer und Nico Vobl als Beisitzer.
AVDüV vom 01.01.2021
Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
Inhaltliche Ergänzungen der Landesverordnung:
Rotes Gebiet (Nitrat):
- Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung
(Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)
- max. 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr aus organischer Düngung
Gelbes Gebiet (eutrophiert):
- Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung
(Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)
- erhöhte Abstände zu Gewässern
a. mindestens 5 m bis zur Böschungsoberkante (BÖK)
b. bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb 20 m ab BÖK min. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante
c. bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb eines Abstands von 10-30 Meter ab Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden dürfen:
- auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung
- auf bestellten Ackerflächen
- mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung
- ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
- nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren
Alle dokumentationspflichtigen Betriebe müssen die Aufzeichnungen des Düngebedarfs und des jährlichen betrieblichen Düngeaufwands bis zum 31. März des Folgejahres in eine Datenbank übermitteln. Die Meldepflicht greift erstmals zum 31. März des Jahres nach Inbetriebnahme der Datenbank durch die zuständige Behörde.
Die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten sowie die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren für die entsprechenden Unterlagen bleiben von den Regelungen unberührt.
Für andere Gebiete, als die die nach § 13a DüV als belastet ausgewiesen wurden, sieht der Entwurf weiterhin folgende Befreiungsgrenzen vor:
Betriebe die abzüglich von Flächen,
- auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
- mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
weniger als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
- höchstens bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
- einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
- keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organisch und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen
sind von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV befreit.
Downloads:
Detailkarte Rotes Gebiet (Nitrat) -Rheingau-Taunus-Kreis
Detailkarten Gelbes Gebiet (eutrophiert):
Limburg-Weilburg &
Rheingau-Taunus







