Aktuelles

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Die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH informiert - Nachbauerklärung

Vollständige Umstellung der Nachbauerfassung auf ein Onlineverfahren ab 2025!





Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Erntegut-Entscheidung vom 28. November 2023 (X ZR 70/22) festgestellt, dass Händler von Erntegut geschützter Sorten sicherstellen müssen, dass dieses unter Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bestimmungen erzeugt wurde. Ergreifen sie keine geeigneten Maßnahmen, um eine legale Erzeugung sicherzustellen, verletzen sie mit dem Handel des widerrechtlich erzeugten Materials selbst die Sortenschutzrechte.



Aktionswoche

  Agrardiesel & Kfz-Steuerbefreiung

KBV-Vorstand Marco Hepp mit Aufruf zur Teilnahme an der Aktionswoche ab dem 8.01.2024

DBV-Präsident Rukwied zu den Nachbesserungen der Bundesregierung am 4. Januar 2024 in Sachen Agrardiesel

Schlepperdemonstration am 8. Januar 2024 in Wiesbaden


ab 7.00 Uhr - Treffen der Fahrzeuge an den Sammelstellen

Damit die Verkehrssicherheit bei der Anfahrt gewährleistet ist, werden Banner und Plakate erst an den Sammelstellen an den Fahrzeugen angebracht. Die Teilnehmer bringen dafür das nötige Befestigungsmaterial (Klebeband, Kabelbinder etc.) selbst mit.


ab 9:00 Uhr - Abholung der Schlepper zur Aufstellung auf der Mainzer Str.

 

Hinweis Zur Koordination der Demonstration dienen die WhatsApp-Gruppen zu den jeweiligen Sammelstellen

 

Naurod: https://chat.whatsapp.com/HuDDtq0JdiI96bT4AYOjrU


 

 

Bitte beachten Sie, dass die direkte Zufahrt zum Sammelpunkt via Niedernhausen nicht möglich ist.

Folgender Streckenverlauf ist für den Demonstrationszug der Traktoren festgelegt:

Mainzer Straße (durch Unterführung)

Links Lessingstraße – rechts Friedrich-Ebert-Allee – Wilhelmstraße – links Taunusstraße – links Georg-August-Zinn-Straße – links Webergasse/Burgstraße – rechts Wilhelmstraße – rechts Rheinstraße – links Oranienstraße – links Kaiser-Friedrich-Ring /Gustav-Stresemann-Ring – rechts Berliner Straße.

 

Die Rückfahrt der Teilnehmer erfolgt über den Gustav-Stresemann-Ring und die Berliner Straße (B54 / B455) bis Siegfriedring / B455 spätestens Erbenheim Nord.

 

Damit endet die Schlepperdemonstration offiziell und es gilt dann für die Fahrzeuge wieder die Straßenverkehrsordnung.

 

Wenn ein Teilnehmer während des Demonstrationszuges die Strecke verlässt, ist er nicht mehr Teil der Demonstration.

 

Für die Schlepperdemo wurden Traktoren, Lkw-Zugmaschinen und Pkw mit leeren Viehanhängern genehmigt.

 

Die Fahrzeugführer müssen eine gültige Fahrerlaubnis besitzen und 18 Jahre alt sein.

Die Fahrer sind für die Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge selbst verantwortlich.

Plakate und Banner dürfen die Sicht / Beleuchtung nicht einschränken.

 

Das Mitführen von Symbolen und Plakaten von Parteien und anderen Organisationen als HBV und LsV sind sowohl auf der Schlepperdemo als auch auf der Kundgebung untersagt.*

 

 

Informationen zur Kundgebung um 12:00 Uhr an der Staatskanzlei

Kranzplatz / Kochbrunnenplatz

An der Kundgebung erfolgen Ansprachen mit Statements von HBV-Präsident Karsten Schmal, LsV-Vorsitzenden Tobias Wagner, HLJ-Vorsitzenden Torben Eppstein.

 

Während der Kundgebung wird der Schlepperzug anhalten, um den Livestream mit den Statements über das Handy verfolgen zu können. Der Link zum Livestream wird kurz vor Beginn der Kundgebung über die WhatsApp-Gruppen geteilt.

 

Während des Anhaltens dürfen die Teilnehmer aus Sicherheitsgründen auf keinen Fall aus dem Fahrzeug aussteigen. Kreuzungen sind freizuhalten.


Mitgliederversammlung 2023


Jürgen Engel scheidet nach langjähriger Vorstandstätigkeit, zuletzt als stellvertretender Vorsitzender, aus der aktiven Vorstandsarbeit aus.

In den geschäftsführenden Vorstand rückt Mathias Stähler nach. Niklas Dernbach (Beselich-Obertiefenbach) wird als Beisitzer in den Vorstand gewählt.

Nach Ablauf der Wahlperiode bestätigt die Versammlung Peter Weißer und Nico Vobl als Beisitzer.


AVDüV vom 01.01.2021

Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung

Inhaltliche Ergänzungen der Landesverordnung:


Rotes Gebiet (Nitrat):

-       Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung

         (Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)

-       max. 130 kg Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr aus organischer Düngung


Gelbes Gebiet (eutrophiert):


-       Verpflichtung zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger und Gärresten vor Aufbringung

         (Ergebnisse nicht älter als 2 Jahre)

-       erhöhte Abstände zu Gewässern

a.    mindestens 5 m bis zur Böschungsoberkante (BÖK)

b.    bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb 20 m ab BÖK min. 10 m Abstand zur Böschungsoberkante

c.    bei Hangneigung von mind. 10 % innerhalb eines Abstands von 10-30 Meter ab Böschungsoberkante nur wie                 folgt aufgebracht werden dürfen:

-       auf unbestellten Ackerflächen vor der Aussaat oder Pflanzung nur bei sofortiger Einarbeitung

-       auf bestellten Ackerflächen

-       mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr nur bei entwickelter Untersaat oder               bei sofortiger Einarbeitung

-       ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder

-       nach Anwendung von Mulchsaat- oder Direktsaatverfahren


Alle dokumentationspflichtigen Betriebe müssen die Aufzeichnungen des Düngebedarfs und des jährlichen betrieblichen Düngeaufwands bis zum 31. März des Folgejahres in eine Datenbank übermitteln. Die Meldepflicht greift erstmals zum 31. März des Jahres nach Inbetriebnahme der Datenbank durch die zuständige Behörde.

Die Aufzeichnungs- und Vorlagepflichten sowie die Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren für die entsprechenden Unterlagen bleiben von den Regelungen unberührt.


Für andere Gebiete, als die die nach § 13a DüV als belastet ausgewiesen wurden, sieht der Entwurf weiterhin folgende Befreiungsgrenzen vor:


Betriebe die abzüglich von Flächen,

  1. auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
  2. mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 kg Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,

weniger als 30 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,


-       höchstens bis zu 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,

-       einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 kg                                              Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und

-       keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organisch und organisch-mineralische                                    Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und                        aufbringen


sind von der Pflicht zur Erstellung von Düngebedarfsermittlungen und Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV befreit.



Downloads:

Detailkarte Rotes Gebiet (Nitrat) -Rheingau-Taunus-Kreis

Detailkarten Gelbes Gebiet (eutrophiert): Limburg-Weilburg & Rheingau-Taunus





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